Beim Dienstfahrrad-Leasing entscheiden sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Nutzung eines Fahrrads oder E-Bikes über ihren Arbeitgeber, sowohl für den Weg zur Arbeit als auch für private Zwecke. Doch was passiert am Ende der Leasinglaufzeit? Hier kommt die sogenannte Schlussrate ins Spiel. In diesem Artikel erklären wir, was es mit der Schlussrate auf sich hat, wie sie berechnet wird und welche Optionen nach Ablauf des Leasingvertrages bestehen.
Die Schlussrate beim Leasing, auch Übernahmepreis genannt, ist die letzte Zahlung am Ende eines Leasingvertrags. Sie unterscheidet sich von einer normalen Kreditrückzahlung, da es sich hierbei nicht um eine Tilgung, sondern um eine Kaufoption handelt. Nach Ablauf der regulären Leasinglaufzeit von 36 Monaten, während der die monatliche Leasingraten gezahlt wurden, kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin das Fahrrad oder E-Bike durch Zahlung der Schlussrate privat erwerben.
Die Berechnung der Schlussrate, bzw. des Übernahmepreises basiert häufig auf einem Prozentsatz des ursprünglichen Kaufpreises des Fahrrads. Ein üblicher Wert liegt bei etwa 17 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.
Kurz vor Ablauf der Leasingzeit, erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein konkretes Kaufangebot. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben die Wahl zwischen einer Rückgabe des Dienstrades und dem Angebot das Dienstrad in den Privatbesitz zu übernehmen.
Dabei ist zu beachten, dass der Prozentsatz, mit dem die Schlussrate berechnet wird, variieren kann und von den jeweiligen Konditionen des Leasingmodells abhängt. Ein verbindliches Kaufangebot für das Dienstrad kann erst kurz vor Ablauf der Leasingzeit unterbreitet werden. Die Höhe der Schlussrate, die bei Übernahme des Dienstrades zu zahlen ist, richtet sich nach dem Preis des Fahrrad-Leasings.
Aus steuerrechtlichen Gründen kann der Übernahmepreis bzw. die Schlussrate nicht im Voraus vertraglich zugesichert werden. Zudem übernehmen die Leasinggeber in der Regel die Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils. Dieser Vorteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrrads, der von den Finanzbehörden mit 40% der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) angesetzt wird, und dem günstigeren Übernahmepreis bzw. der angebotenen Schlussrate.
Am Leasingende haben Sie in der Regel zwei Möglichkeiten:
Dienstrad übernehmen:
Wenn die Zeit deines Dienstrad-Leasing abläuft, besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, das Fahrrad zu übernehmen. Dies kann eine gute Option sein, wenn Sie das Rad bereits kennen und es gerne weiter nützen möchten. Der Übernahmepreis für das Dienstrad hängt vom Preis des geleasten Fahrrads ab und kann in der Regel zu einem Bruchteil des ursprünglichen Preises erworben werden.
Einige Vorteile der Übernahme eines Dienstrads sind:
Rückgabe des Fahrrads:
Sie geben das Fahrrad an den Leasinggeber zurück. In diesem Fall entstehen für Sie keine weiteren Kosten, und Sie können sich eventuell für ein neues Modell entscheiden und einen neuen Leasingvertrag abschließen.
Die Zahlung der Schlussrate und die damit verbundene Übernahme des Fahrrads haben steuerliche Auswirkungen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils: Bei der Übernahme des Dienstfahrrads am Ende der Leasinglaufzeit entsteht ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Restwert und dem günstigeren Übernahmepreis
Restwertregelung: Laut Bundesfinanzministerium beträgt der pauschale Restwert eines Dienstrads nach 36 Monaten Leasinglaufzeit 40 % des Bruttolistenpreises.
Besteuerungsoptionen: Ein anfallender geldwerter Vorteil wird dabei in der Regel gemäß § 37b EStG vom Leasing-Anbieter pauschal versteuert.
Bei einem Fahrrad mit einem ursprünglichen Bruttolistenpreis von 2.500 Euro beträgt der angenommene Restwert nach 36 Monaten 1.000 Euro (40%). Übernimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Rad für 425 Euro (17%), ergibt sich ein zu versteuernder geldwerter Vorteil von 575 Euro.
Zeitliche Begrenzung: Die aktuellen Regelungen zur Dienstrad Leasing Besteuerung gelten zunächst bis zum Jahr 2030.
Einige Leasinggesellschaften, wie z.B. wir von Company Bike, übernehmen die Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils.
Die Schlussrate beim Dienstrad-Leasing bestimmt, zu welchem Preis ein Fahrrad nach Ablauf des Leasingvertrages übernommen werden kann. Sie bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Flexibilität, sollte aber auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. Unternehmen können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Nutzung von E-Bikes und Fahrrädern zur Verfügung stellen, was sowohl steuerliche Vorteile für die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter als auch Kosteneinsparungen für das Unternehmen mit sich bringt.
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