Dienstrad-Leasing: Ein Überblick
Beim Dienstrad-Leasing ist das Prinzip denkbar einfach: Der Arbeitgeber schließt einen Leasingvertrag für ein Fahrrad oder E-Bike ab und stellt dieses den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Das Besondere daran: Die Nutzung ist sowohl dienstlich als auch privat erlaubt. Diese private Nutzung führt zu einem sogenannten geldwerten Vorteil, der grundsätzlich versteuert werden muss. Der Gesetzgeber hat jedoch die Versteuerung für Diensträder deutlich vereinfacht und attraktiver gestaltet, um die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes im Arbeitsalltag zu fördern.
Geldwerter Vorteil und Versteuerung des Dienstrads
Der geldwerte Vorteil entsteht dadurch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Dienstrad auch privat nutzen dürfen, ohne die Kosten dafür vollständig selbst tragen zu müssen. Dieser Vorteil wird vom Finanzamt als Einkommen betrachtet und muss versteuert werden. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt in der Regel per Gehaltsumwandlung: Die monatlichen Leasingraten werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen, wodurch sich das zu versteuernde Einkommen verringert. Es ist ein cleveres System, das beiden Seiten Vorteile bringt.
Die 0,25 %-Regel: Steuervorteil für Diensträder seit 2020
Seit Januar 2020 gilt für die Versteuerung von Diensträdern eine besondere Regelung, die das Dienstrad-Leasing noch attraktiver macht: die sogenannte 0,25 %-Regel. Diese besagt, dass nur 0,25 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises (UVP) des Fahrrads monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen. Diese Regelung gilt für alle Diensträder und E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h, die ab 2019 erstmals als Dienstfahrrad überlassen wurden. Dadurch ist die Versteuerung deutlich günstiger als bei Dienstwagen, bei denen in der Regel 1 % des Listenpreises angesetzt wird.
Beispielrechnung zur Versteuerung des Dienstrads
Um die Attraktivität der Dienstrad-Versteuerung zu verdeutlichen, hier eine konkrete Beispielrechnung: Angenommen, ein Dienstrad hat einen Listenpreis von 2.000 Euro. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt dann wie folgt:
- Viertel des Listenpreises: 2.000 Euro ÷ 4 = 500 Euro
- Abrundung auf volle 100 Euro: 500 Euro (bereits voll)
- Monatlicher geldwerter Vorteil: 0,25 % von 500 Euro = 1,25 Euro
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also monatlich nur 1,25 Euro als zusätzlichen Lohn versteuern – eine sehr geringe Steuerbelastung, die das Dienstrad-Leasing besonders attraktiv macht.
Unterschiede bei der Versteuerung: Gehaltsumwandlung vs. Gehaltsextra
Es gibt zwei gängige Modelle, wie das Dienstrad über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Beide haben ihre Vorzüge:
- Gehaltsumwandlung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen die Leasingraten über eine Entgeltumwandlung, also eine Reduzierung des Bruttogehalts. Die private Nutzung führt zu einem geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss – meist nach der günstigen 0,25 %-Regel.
- Gehaltsextra: Der Arbeitgeber übernimmt die Leasingraten vollständig zusätzlich zum Gehalt. In diesem Fall ist die Nutzung des Dienstrads für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei, da es als zusätzlicher Gehaltsbestandteil gilt. Dies ist besonders attraktiv, da keine Steuern oder Sozialabgaben anfallen.
Welche Fahrräder und E-Bikes fallen unter die Dienstrad Versteuerung?
Grundsätzlich umfasst das Dienstrad-Leasing sowohl klassische Fahrräder als auch E-Bikes (Pedelecs) mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h. Diese Fahrzeuge gelten rechtlich als Fahrräder und profitieren von der 0,25 %-Regel. Sogenannte S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h unterstützen, werden steuerlich anders behandelt: Zwar gilt auch hier die 0,25 %-Regel für die Versteuerung des geldwerten Vorteils, jedoch muss zusätzlich die Nutzung des Arbeitswegs mit 0,03 % des Viertels des Listenpreises pro Kilometer versteuert werden – ähnlich wie bei Dienstwagen.
Steuern und Sozialabgaben sparen mit Dienstrad Leasing
Hier wird es besonders interessant: Durch die Gehaltsumwandlung wird das Bruttogehalt reduziert, was dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen müssen. Dies macht das Leasing eines Dienstrads besonders attraktiv, da die tatsächlichen Kosten für das Fahrrad deutlich unter den Leasingraten liegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können so effektiv Steuern sparen und gleichzeitig ein hochwertiges Fahrrad oder E-Bike nutzen. Es ist eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.
Nutzung des Dienstrads im Alltag: Privat und Arbeitsweg
Die Nutzung des Dienstrads ist sowohl für den Arbeitsweg als auch privat erlaubt und ausdrücklich erwünscht. Im Gegensatz zum Dienstwagen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Nutzung des Dienstrads den Arbeitsweg nicht gesondert versteuern – eine weitere steuerliche Erleichterung, die das Modell noch attraktiver macht. Ausgenommen sind S-Pedelecs, bei denen für den Arbeitsweg eine zusätzliche Versteuerung anfällt.