Bei der Dienstrad Versteuerung geht es um die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber als Dienstfahrrad nutzen können. Das Dienstrad-Leasing erfreut sich zunehmender Beliebtheit – und das aus gutem Grund: Es bietet eine umweltfreundliche und gesunde Mobilitätsalternative und ermöglicht gleichzeitig attraktive steuerliche Vorteile. Doch was genau bedeutet die Versteuerung des geldwerten Vorteils beim Dienstrad? Welche Regelungen gelten seit 2020, und wie können sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von diesem Modell profitieren?
Beim Dienstrad-Leasing ist das Prinzip denkbar einfach: Der Arbeitgeber schließt einen Leasingvertrag für ein Fahrrad oder E-Bike ab und stellt dieses den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Das Besondere daran: Die Nutzung ist sowohl dienstlich als auch privat erlaubt. Diese private Nutzung führt zu einem sogenannten geldwerten Vorteil, der grundsätzlich versteuert werden muss. Der Gesetzgeber hat jedoch die Versteuerung für Diensträder deutlich vereinfacht und attraktiver gestaltet, um die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes im Arbeitsalltag zu fördern.
Der geldwerte Vorteil entsteht dadurch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Dienstrad auch privat nutzen dürfen, ohne die Kosten dafür vollständig selbst tragen zu müssen. Dieser Vorteil wird vom Finanzamt als Einkommen betrachtet und muss versteuert werden. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt in der Regel per Gehaltsumwandlung: Die monatlichen Leasingraten werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen, wodurch sich das zu versteuernde Einkommen verringert. Es ist ein cleveres System, das beiden Seiten Vorteile bringt.
Seit Januar 2020 gilt für die Versteuerung von Diensträdern eine besondere Regelung, die das Dienstrad-Leasing noch attraktiver macht: die sogenannte 0,25 %-Regel. Diese besagt, dass nur 0,25 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises (UVP) des Fahrrads monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen. Diese Regelung gilt für alle Diensträder und E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h, die ab 2019 erstmals als Dienstfahrrad überlassen wurden. Dadurch ist die Versteuerung deutlich günstiger als bei Dienstwagen, bei denen in der Regel 1 % des Listenpreises angesetzt wird.
Um die Attraktivität der Dienstrad-Versteuerung zu verdeutlichen, hier eine konkrete Beispielrechnung: Angenommen, ein Dienstrad hat einen Listenpreis von 2.000 Euro. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt dann wie folgt:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also monatlich nur 1,25 Euro als zusätzlichen Lohn versteuern – eine sehr geringe Steuerbelastung, die das Dienstrad-Leasing besonders attraktiv macht.
Es gibt zwei gängige Modelle, wie das Dienstrad über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Beide haben ihre Vorzüge:
Grundsätzlich umfasst das Dienstrad-Leasing sowohl klassische Fahrräder als auch E-Bikes (Pedelecs) mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h. Diese Fahrzeuge gelten rechtlich als Fahrräder und profitieren von der 0,25 %-Regel. Sogenannte S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h unterstützen, werden steuerlich anders behandelt: Zwar gilt auch hier die 0,25 %-Regel für die Versteuerung des geldwerten Vorteils, jedoch muss zusätzlich die Nutzung des Arbeitswegs mit 0,03 % des Viertels des Listenpreises pro Kilometer versteuert werden – ähnlich wie bei Dienstwagen.
Hier wird es besonders interessant: Durch die Gehaltsumwandlung wird das Bruttogehalt reduziert, was dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen müssen. Dies macht das Leasing eines Dienstrads besonders attraktiv, da die tatsächlichen Kosten für das Fahrrad deutlich unter den Leasingraten liegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können so effektiv Steuern sparen und gleichzeitig ein hochwertiges Fahrrad oder E-Bike nutzen. Es ist eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.
Die Nutzung des Dienstrads ist sowohl für den Arbeitsweg als auch privat erlaubt und ausdrücklich erwünscht. Im Gegensatz zum Dienstwagen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Nutzung des Dienstrads den Arbeitsweg nicht gesondert versteuern – eine weitere steuerliche Erleichterung, die das Modell noch attraktiver macht. Ausgenommen sind S-Pedelecs, bei denen für den Arbeitsweg eine zusätzliche Versteuerung anfällt.
Leasingverträge für Diensträder laufen üblicherweise über 36 Monate. Nach Ablauf der drei Jahren Leasingzeit stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verschiedene Optionen zur Verfügung:
Bei der Übernahme des Dienstrads muss der geldwerte Vorteil für den Differenzbetrag zwischen dem Restwert und dem tatsächlichen Übernahmepreis versteuert werden. Viele Leasinganbieter übernehmen jedoch die Versteuerung des geldwerten Vorteils, was für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine steuerfreie Übernahme ermöglicht.
Dienstrad Leasing ist eine echte Win-Win-Situation, von der alle profitieren: Arbeitgeber gewinnen motivierte und gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie steuerliche Vorteile, da die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzbar sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein modernes Fahrrad oder E-Bike zu günstigen Konditionen, sparen Steuern und Sozialabgaben und können das Fahrrad flexibel privat und beruflich nutzen. Es ist ein Modell, das perfekt in die heutige Zeit passt.
Damit die steuerlichen Vorteile tatsächlich greifen, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss als Leasingnehmer auftreten und das Fahrrad den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über einen Überlassungsvertrag zur Verfügung stellen. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten bezüglich der Nutzung, der Leasingraten und der Laufzeit. Ohne diesen Vertrag kann die steuerliche Behandlung problematisch werden – daher ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend.
Die Versteuerung eines Dienstrads ist seit 2020 dank der 0,25 %-Regel deutlich günstiger geworden und macht das Modell für viele interessant. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihr Dienstfahrrad per Gehaltsumwandlung leasen und dabei Steuern und Sozialabgaben sparen. Alternativ kann das Dienstrad auch steuerfrei als Gehaltsextra vom Arbeitgeber gestellt werden. Die private Nutzung ist erlaubt und gewünscht, was das Dienstrad-Leasing zu einem attraktiven Benefit macht.
Nutzen Sie die Chance, mit Dienstrad Leasing umweltfreundlich mobil zu sein, Steuern zu sparen und gleichzeitig Ihre Gesundheit zu fördern. Ob klassisches Fahrrad, E-Bike oder Pedelec – das Dienstrad ist eine smarte Alternative zum Dienstwagen und passt perfekt in den modernen Arbeitsalltag.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten beachten, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstrads in der Steuererklärung angegeben werden muss, sofern dieser nicht steuerfrei als Gehaltsextra gewährt wird. Die Versteuerung erfolgt meist automatisch über die Gehaltsabrechnung. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Nutzung und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile im Rahmen der Steuererklärung zu prüfen, um mögliche weitere Steuervorteile oder Abzüge geltend zu machen.
Die Frage „was ist Dienstrad Versteuerung“ lässt sich somit umfassend beantworten: Es handelt sich um die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils, der durch die private Nutzung eines vom Arbeitgeber geleasten Fahrrads oder E-Bikes entsteht. Mit der seit 2020 geltenden 0,25 %-Regel wurde die Versteuerung deutlich vereinfacht und günstiger gestaltet. Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von einer Win-Win-Situation, die Umwelt, Gesundheit und Finanzen gleichermaßen schont.
Das Dienstrad-Leasing ist damit eine moderne, steuerlich attraktive und alltagstaugliche Alternative zum Dienstwagen, die den Zeitgeist nachhaltiger Mobilität trifft und in vielen Unternehmen bereits fest etabliert ist. Es ist mehr als nur ein Trend – es ist eine intelligente Lösung für die Mobilität der Zukunft.
Sie möchten ein Company Bike bestellen, Ihr Serviceanliegen melden oder sich über das Company Bike Programm Ihres Arbeitgebers informieren?