Das Dienstrad-Leasing erfreut sich in zahlreichen Unternehmen einer stetig wachsenden Beliebtheit. Und warum auch nicht? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren hierbei von einem hochwertigen Fahrrad, das sie sowohl für dienstliche Zwecke als auch im privaten Bereich nutzen können. Die Kombination aus Steuervorteilen und komfortabler Mobilität macht diese Option für viele besonders attraktiv.
Doch was geschieht eigentlich, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Dienstrad nutzen, in die Elternzeit übergehen? Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den bestehenden Bike-Leasingvertrag und welche Regelungen greifen in diesem Fall? In der heutigen Arbeitswelt, in der sowohl Familie als auch berufliche Mobilität wichtige Aspekte darstellen, ist diese Frage von großer Bedeutung. Diese und weitere Fragen rund um das Thema „Dienstrad und Elternzeit“ werden in diesem Beitrag beantwortet.
Bike-Leasing und Elternzeit
Ein Leasingvertrag für ein Dienstrad läuft üblicherweise 36 Monate. In diesen 3 Jahren kann schon mal etwas Unerwartetes passieren – zum Beispiel die Geburt eines Kindes. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Elternzeit gehen, stellt sich unweigerlich die Frage: Was passiert mit dem Leasingvertrag für mein Jobrad?
Die Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit hat selbstverständlich Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung. Ähnlich wie bei der betrieblichen Altersvorsorge ändern sich die Rahmenbedingungen, wenn kein reguläres Gehalt mehr bezogen wird. Wovor Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch keine Angst haben müssen, sind die Kosten. Dafür sorgt die Arbeitgeber-Ausfallversicherung (AGAV) für Dienstradleasing – ein wichtiges Instrument, um die finanzielle Absicherung während dieser besonderen Lebensphase zu gewährleisten.
Schließlich handelt es sich hierbei keineswegs um einen Einzelfall. Bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verwirklicht sich der Wunsch nach einem Kind während der Laufzeit eines Leasing-Vertrags, was zu verständlichen Fragen bezüglich der weiteren Vorgehensweise führen kann. Somit existieren in jedem Fall geeignete Lösungsansätze, die sowohl den Bedürfnissen der werdenden Eltern als auch den vertraglichen Rahmenbedingungen gerecht werden können.
Optionen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit mit einem Leasingvertrag
Fahrrad-Leasing bzw. E-Bike-Leasing und Elternzeit müssen sich nicht ausschließen. Ganz im Gegenteil: Dank der Arbeitgeber-Ausfallversicherung ist für diesen Fall vorgesorgt. Es gibt 2 mögliche Vorgehensweisen, die wir im Folgenden genauer betrachten werden.
Damit sie überhaupt als eine sinnvolle Alternative in Betracht gezogen werden können, sollten Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedingt darauf achten, dass die betreffende Leasinggesellschaft eine entsprechende Versicherung für derartige Umstände anbietet und nutzt. Bei Anbietern wie Company Bike, die sich auf nachhaltige Mobilitätskonzepte spezialisiert haben, stellt die Elternzeit während der Laufzeit des Dienstrad-Leasings aufgrund dieser umfassenden Absicherung grundsätzlich kein Hindernis oder Problem dar. Ähnlich wie bei anderen Corporate Benefits ist auch hier eine vorausschauende Planung entscheidend für eine reibungslose Umsetzung.
1. Erstattung der Leasingraten
Der Arbeitgeber sollte den Versicherungsfall vor Beginn der Elternzeit melden und dazu gleich die nötigen Unterlagen einreichen. Das kann der Nachweis über den Mutterschutzbeginn oder die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin sein. Die frühzeitige Kommunikation ist hier, wie so oft im beruflichen Kontext, der Schlüssel zum Erfolg.
Auch ein Antrag auf Elternzeit ist sinnvoll, sofern er bereits vorliegt. Die Elternzeitbescheinigung kann in der Regel nach der Geburt nachgereicht werden. Hier zeigt sich die Flexibilität moderner Versicherungsmodelle, die den unterschiedlichen Bedürfnissen werdender Eltern entgegenkommen.
Der Versicherungsfall bleibt so lange offen, bis die Elternzeit beendet ist. Dabei dürfen 18 Monate nicht überschritten werden. Wenn die Tätigkeit vorzeitig wieder aufgenommen wurde, sollte sich der Arbeitgeber mit der entsprechenden Information an die Leasinggesellschaft wenden. Transparenz und Kommunikation sind entscheidend, um die Vorteile dieses Modells optimal zu nutzen.
Der Leasinganbieter kann nun die Regulierung beim Versicherer veranlassen und informiert den Arbeitgeber über den Vorgang. Die entsprechende Entschädigung kommt schließlich dem Arbeitgeber zu.
Folgende Voraussetzungen bestehen für eine Erstattung der Dienstrad-Leasingraten im Fall einer Elternzeit:
- Der Versicherungsfall muss vor Beginn des Mutterschutzes oder vor Antritt der Elternzeit beim Leasinganbieter eingehen.
- Die gesamten Leasingraten werden nach beendeter Elternzeit in einer Summe erstattet.
- Die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kann das Dienstrad während der Elternzeit oder im Mutterschutz weiterhin wie gewohnt nutzen.
Diese Vorgehensweise eignet sich also für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Mutterschutz oder Elternzeit gehen und das Fahrrad gerne weiternutzen möchten. Da ein Leasing über den Arbeitgeber in der Elternzeit nicht möglich ist, kann der Leasingvertrag durch den geschilderten Prozess aufgehoben werden.
2. Dienstrad-Rückgabe
Wenn sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die zweite Variante entscheiden, muss ebenfalls vor Beginn der Elternzeit bzw. des Mutterschutzes eine Meldung erfolgen. Zudem sind die nötigen Unterlagen bei der Leasinggesellschaft einzureichen. Ähnlich wie bei der ersten Option ist auch hier die rechtzeitige Planung von großer Bedeutung.
Nachdem der Anbieter den Antrag bearbeitet hat, verschickt er per E-Mail die Rücknahmebestätigung an den Nutzer des Dienstrads sowie an den Fachhändler. Der Arbeitgeber erhält eine entsprechende Information. Dieser strukturierte Prozess gewährleistet eine reibungslose Abwicklung für alle Beteiligten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Fachhändler vereinbaren einen Termin für die Dienstrad-Rückgabe. Das Fahrrad muss in einem ordnungsgemäßen Zustand, rechtzeitig und mitsamt Zubehör abgegeben werden.
Im Anschluss veranlasst die Leasinggesellschaft die Regulierung beim Versicherer, und das vorzeitige Vertragsende wird besiegelt. Durch diesen klar definierten Prozess entsteht Planungssicherheit für alle Beteiligten – ein wichtiger Aspekt, besonders in einer Zeit, die ohnehin von Veränderungen geprägt ist.
Fazit: Abgeben oder weiter nutzen?
Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Dienstrad-Leasing über den Arbeitgeber in Anspruch nehmen und anschließend in Elternzeit gehen, stehen ihnen grundsätzlich zwei unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie können das Fahrrad beziehungsweise E-Bike an den Leasinggeber zurückgeben oder sich dafür entscheiden, das Dienstrad während der gesamten Elternzeit weiterhin zu nutzen, um beispielsweise die Mobilität im Alltag mit Kind zu gewährleisten. Die Entscheidung hängt dabei von den individuellen Bedürfnissen und der persönlichen Situation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab.
In beiden genannten Fällen erfolgt eine vorzeitige Kündigung des bestehenden Leasingvertrags, wodurch sichergestellt wird, dass keine Leasingraten während der Elternzeit vom Konto der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingezogen werden. Diese Regelung bietet einen entscheidenden Vorteil für werdende Eltern, da sie sich keine Sorgen über die finanzielle Belastung durch das Firmenrad-Leasing während der Elternzeit machen müssen und sich voll und ganz auf die neue Lebenssituation konzentrieren können.
Die Umsetzung ist dabei in der Regel unkompliziert und bedarf lediglich einer Absprache mit dem Arbeitgeber, der die entsprechenden Schritte zur Vertragsanpassung einleiten kann. In Zeiten des Fachkräftemangels und eines zunehmenden Bewusstseins für die Work-Life-Balance stellen solche mitarbeiterfreundlichen Lösungen einen wichtigen Bestandteil einer attraktiven Arbeitgebermarke dar. Letztendlich profitieren sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Unternehmen von klaren und fairen Regelungen in Bezug auf das Dienstrad-Leasing während der Elternzeit.