Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Möglichkeiten und Vorteile für Arbeitgeber

Möchten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gewähren? Erfahren Sie hier, wie das funktioniert und welche Möglichkeiten Sie haben!

In Zeiten des Fachkräftemangels und steigender Ansprüche von Angestellten werden Arbeitgeberzuschüsse immer wichtiger, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an das eigene Unternehmen zu binden. Tatsächlich ist es möglich, verschiedene Leistungen steuerfrei zu gewähren. Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und welche Möglichkeiten es gibt, zeigt dieser Beitrag.

Was sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?

Als steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gelten Sachzuwendungen oder Unterstützungsleistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern freiwillig und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. -gehalt gewähren. Man spricht auch von Sonderzahlungen.

Im Normalfall sind Sonderzahlungen steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeberzuschüsse jedoch auch steuerfrei sein. In der Regel sind dabei Freibeträge zu berücksichtigen.

Doch wozu gibt es steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse überhaupt? Sie erfüllen mehrere Zwecke. Zum einen stellen sie eine für den Arbeitgeber günstige Alternative zur Gehaltserhöhung dar. Schließlich spart er sich die erhöhten Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitnehmern bleibt zudem mehr Netto von ihrem Brutto, sodass beide Seiten davon profitieren.

Zum anderen können Unternehmen mit steuerfreien Zuschüssen die Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen. Das steigert die Motivation am Arbeitsplatz, wodurch höhere Leistungen erbracht werden können. Überdies wird die Bindung an das Unternehmen gestärkt, was eine hohe Fluktuation vermeidet.

Steuerfreie Zuschüsse durch den Arbeitgeber wirken sich auch auf die Wettbewerbsfähigkeit aus. Wer dafür bekannt ist, Zuschüsse zu gewähren, der gilt als attraktiver Arbeitgeber. In Bewerbungsgesprächen und Gehaltsverhandlungen können Arbeitgeberleistungen ein wertvolles Argument darstellen.

Voraussetzungen für steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Zuschüsse, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist, dass die Leistung nicht in Form einer Geldzahlung erbracht wird. Vielmehr erhalten Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung.

Die Höhe der Kosten entscheidet darüber, ob der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei ist oder nicht. Seit 2022 liegt die Freigrenze bei 50 Euro im Monat oder 600 Euro im Jahr. In den Jahren davor waren es 44 Euro.

Überschreitet der Betrag für die Dienstleistungen oder Waren die 50-Euro-Grenze, dann muss die komplette Ausgabe versteuert werden.

Jedoch gibt es je nach Art des Zuschusses Ausnahmen. Somit müssen sich Arbeitgeber mit den Besonderheiten befassen, wenn sie einen steuerfreien Zuschuss anbieten wollen. Nicht alle Zuwendungen unterliegen den gleichen Freigrenzen.

Welche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitgeberzuschüssen. Unternehmen können ihren Angestellten deshalb individuell auf sie zugeschnittene Leistungen zukommen lassen. Die finanzielle Unterstützung kann beispielsweise in Form eines Tankgutscheins erfolgen und bis zum Kita-Zuschuss reichen.

Wir haben die wichtigsten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse für Sie zusammengetragen.

1. Sachbezüge

Der klassische Sachbezug ist wohl die bekannteste steuerfreie Arbeitgeberleistung. Dabei handelt es sich um Gutscheine oder Gutscheinkarten, die Arbeitnehmer bei verschiedenen Anbietern einlösen können. Auch hier gilt: Ein Gutschein darf die Freigrenze von 50 Euro nicht überschreiten.

Gutscheine können für Waren eingesetzt werden, doch auch Tankgutscheine oder Restaurantgutscheine erfreuen sich großer Beliebtheit.

2. Personalrabatt

Bietet das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an, die für die Arbeitnehmer von Interesse sein könnten? Dann kann auch ein Personalrabatt steuerfrei eingeräumt werden. Die Vergünstigungen dürfen den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr pro Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht überschreiten. Andernfalls entsteht ein geldwerter Vorteil, der pauschal besteuert wird.

3. Zuschüsse für Weiterbildungen

Besonders junge Arbeitnehmer sind häufig an Fort- und Weiterbildungsangeboten interessiert. Arbeitgeber dürfen zu diesem Zweck steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse leisten. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn die Weiterbildung der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienlich ist.

4. Zuschüsse bei einem Umzug

Wenn ein Umzug aus beruflichen Gründen ansteht, können Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss gewähren. Geregelt ist dies im Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Wenn der berufsbedingte Umzug ins Ausland erfolgt, müssen Sondervorschriften berücksichtigt werden.

5. Zuschüsse für die Kinderbetreuung

Vor einigen Jahren musste man noch zwischen Karriere und Familie wählen. Heute wird versucht, beides miteinander zu vereinbaren. Daher können Arbeitgeber ihren Angestellten Zuschüsse für die Kinderbetreuung gewähren.

Die Voraussetzung dafür ist, dass es sich um nicht-schulpflichtige Kinder handelt. Der Zuschuss gilt für Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten und Kitas sowie für eine private Betreuung durch eine Tagesmutter.

Zwar gibt es keinen Höchstbetrag für diesen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Allerdings muss er an dem Tag eingestellt werden, an dem das Kind schulpflichtig wird. Bis zum 14. Lebensjahr kann nur noch eine kurzfristige Betreuung bezuschusst werden.

6. Zuschüsse zur Gesundheitsförderung

Die Gesundheit ist ein wichtiges Gut. Es ist auch im Interesse der Firma, gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen. Schließlich sind sie leistungsfähig und fallen nicht so häufig aus. Damit Arbeitnehmer länger gesund bleiben, können Arbeitgeber gewisse Zuschüsse leisten.

Hier kommt der Freibetrag von 50 Euro im Monat ins Spiel. Bis zu diesem Betrag können Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern. Vorschriften dazu gibt es im Einkommenssteuergesetz. Gemäß § 3 Nr. 34 EStG müssen Arbeitgeber auf Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung achten.

7. Zuschüsse zur Mobilität

Der Weg zur Arbeit und zurück kostet in der Regel Geld. Daher sind Leistungen seitens des Arbeitgebers diesbezüglich gern gesehen. Es gibt viele Möglichkeiten, wie Arbeitgeber steuerfrei einen Zuschuss zur Mobilität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten können.

Bis Anfang 2019 galt das Jobticket als Sachbezug. Da es dies nun nicht mehr ist, kann die Freigrenze von 50 Euro anderweitig genutzt werden. Mit dem Jobticket können Arbeitnehmer mit dem öffentlichen Personennahverkehr kostenlos oder vergünstigt fahren.

Die Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt. Zudem werden nur direkte Verbindungen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt.

Eine weitere Option ist das Leasing von E-Bikes und Fahrrädern. Arbeitgeber können sich am Leasing-Vertrag beteiligen und überlassen ihren Angestellten das Fahrrad zur geschäftlichen und privaten Nutzung.

Das bietet gleichzeitig den großen Vorteil, dass mehr Angestellte dazu bereit sind, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren, und damit zur Nachhaltigkeit beitragen. Zusätzlich stärken sie ihre Gesundheit durch das Fahrradfahren.

Wir von Company Bike zeigen Ihnen gerne, wie Sie diesen Arbeitgeberzuschuss steuerfrei gewähren können, um in den Genuss vielfältiger Vorteile zu kommen.

Fazit: Vorteile steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse

Es gibt verschiedene Arten von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen. Sie alle haben eines gemeinsam: Sie stärken die Bindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Unternehmen und sorgen für mehr Zufriedenheit. Arbeitgeber sollten dabei jedoch immer ein paar Aspekte berücksichtigen, um den Voraussetzungen und Anforderungen gerecht zu werden.

Mit Company Bike können Sie Ihren Angestellten Fahrrad-Leasing als Arbeitgeberleistung gewähren. Profitieren Sie von den Vorteilen und Möglichkeiten. Gerne beraten wir Sie zu dieser Form des Arbeitgeberzuschusses.

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