Veränderungen der Besteuerung von Dienstfahrrädern zum 01. Januar 2019

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Bundestag die Dienstfahrzeugbesteuerung geändert und der Bundesrat beschlossen, dass Dienstfahrräder zukünftig steuerlich stärker gefördert werden.

Wissenswertes für 2019

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Bundestag die Dienstfahrzeugbesteuerung geändert und der Bundesrat beschlossen, dass Dienstfahrräder zukünftig steuerlich stärker gefördert werden. Einige Fragen zur praktischen Umsetzung dieses Gesetzes sind zwar bislang noch nicht geklärt, die wichtigsten Informationen zur Neuregelung haben wir dennoch im Folgenden zusammengefasst:

1. Steuerbefreiung für Diensträder (Fahrräder & Pedelecs)
Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Diensträdern entfällt ab dem 1. Januar 2019. Allerdings nur gesetzt dem speziellen Fall, dass das Dienstfahrrad vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird (§3 Nr. 37 EStG). Für die konkrete Anwendung dieses Falles ist die 100% Kostenübernahme für das Dienstfahrrad durch den Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Arbeitslohn entscheidend.

Im folgenden Beschreiben wir die drei häufigsten Fälle und die Änderungen, die das neue Gesetz für diese Fälle zur Folge hat:

i.) Volle Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die vollen Kosten für das Dienstfahrrad und behält die Leasingrate nicht über die sogenannte Gehaltsumwandlung vom Bruttogehalt des Arbeitsnehmers ein.

Praktische Erfahrung mit dieser Änderung und deren Auslegung gibt es derzeit noch nicht, da das Gesetz erst im November 2018 verabschiedet wurde und erst seit Januar 2019 greift. Unseres Erachtens entfällt jedoch die Versteuerung des geldwerten Vorteils (1% vom Neuwert des Dienstfahrrads) für Dienstfahrradnutzer, wenn der Arbeitgeber die Anschaffungskosten, bzw. die Leasingrate des Dienstfahrrads vollständig übernimmt.

Die Übernahme von Nebenkosten wie beispielsweise Instandhaltungs- oder Reparaturkosten durch den Mitarbeiter ist unserer Meinung nach für den genannten Fall unerheblich. Wir erwarten, dass die genaue Auslegung des Gesetzes mit dem sogenannten Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, welches in Kürze erscheinen sollte, genauer geregelt wird und werden die relevanten Informationen zeitnah an dieser Stelle ergänzen.

ii.) Keine Beteiligung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Kosten für das Dienstfahrrad.

In diesem Fall besteht kein Handlungsbedarf. Für Arbeitgeber und Dienstfahrrad Nutzer wird sich zunächst nichts ändern. Wir haben die Politik in diesem Punkt allerdings bereits zur Nachbesserung aufgefordert. Es kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, dass Hybrid-Dienstwagen durch die Halbierung des zu versteuernden geldwerten Vorteils gefördert werden, die umweltfreundliche Mobilität mit dem Dienstfahrrad jedoch nicht.

iii.) Bezuschussung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber gibt einen Zuschuss für die Kosten des Dienstfahrrades, z.B. die Versicherung, Inspektion oder beteiligt sich am Service.

Für diesen Fall liegen noch keine genauen Informationen vor, allerdings sollte sich, unseren ersten Analysen zur Folge, für Arbeitnehmer, die einen Zuschuss für Inspektions- bzw. Service und/oder den Versicherungsanteil des Dienstfahrrads von ihrem Arbeitgeber erhalten, nichts ändern. Somit dürfte es in diesem Fall beim zu versteuernden geldwerten Vorteil von 1% des UVPs bleiben.

Genauere Details für diesen Fall sind noch nicht bekannt, wir werden die Informationen jedoch ergänzen, sobald sie veröffentlicht wurden.

2. Neue 0,5%-Regelung für S-Pedelecs

Für Arbeitnehmer, die ein S-Pedelec (versicherungspflichtige Fahrräder mit einer Motorunterstützung bis zu 45 km/h) als Dienstfahrrad leasen, halbiert sich ab dem 1. Januar der zu versteuernde geldwerte Vorteil von 1% auf 0,5%. Die neue “0,5%-Regel” hat eine zusätzliche Ersparnis von etwa 6% über den 3-jährigen Leasingzeitraum zur Folge. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden unverändert mit 0,03% der (durch dieses Gesetz halbierten) Bemessungsgrundlage pro Entfernungskilometer und Monat angesetzt.

Die neue 0,5%-Regelung gilt nur für Leasingverträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Für alle Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden gilt weiterhin die 1%-Regel. Diese Regelung ist zunächst auf drei Jahre befristet, allerdings arbeiten wir auch hier bereits auf politischer Ebene darauf hin, dass die Förderung für Dienstfahrräder unbefristet gilt.

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