Im Rahmen der Einführung von Firmenrädern, beschäftigen sich Unternehmen regelmäßig damit, ob Pedelecs[1] der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) nach DGUV 70/71 unterliegen. Hierzu haben wir folgendes recherchiert:
Werksfahrzeuge, die betrieblich genutzt werden, wie z.B. ein Gabelstapler, sind als Arbeitsmittel im Sinne des ArbSchG einzustufen. Sollte das Pedelec betrieblich genutzt werden, gilt es somit also auch als Arbeitsmittel. Hier spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke eingesetzt wird oder ob es sich um ein individuelles Firmenrad des Mitarbeiters, welches zu privaten und dienstlichen Zwecken genutzt wird, handelt.
Im Fall der Einordnung als Arbeitsmittel wird auf jeden Fall empfohlen, eine jährliche UVV Prüfung durchzuführen. Denn kommt es zum Arbeitsunfall mit dem Pedelec und wurde die Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt, hat die Berufsgenossenschaft die Möglichkeit die Versicherungsleistung zu verweigern.
Sollte das Pedelec jedoch nur für die Privatnutzung (inkl. Fahrten zur Arbeit) des Mitarbeiters zur Verfügung gestellt werden, dann fällt es in der Regel nicht unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70/71, bisher BGV D 29 oder GUV-V D 29) und es ist somit keine jährliche UVV Prüfung zwingend erforderlich.[2]
Wenn Sie sich für einen Firmenrad Anbieter entscheiden, sollten Sie das Thema bei Ihrem Dienstleister offen ansprechen um sich nicht durch widersprüchliche Aussagen verwirren zu lassen. Einige Anbieter im Markt raten pauschal zur jährlichen UVV Prüfung, ohne eine Unterscheidung zwischen privater und dienstlicher Nutzung des Firmenrades zu machen. Wird das Firmenrad jedoch zu betrieblichen Zwecken genutzt oder wünscht der Arbeitgeber explizit eine UVV Prüfung, dann sollten die notwendigen Kontroll- und Wartungsarbeiten von ihrem Firmenrad Anbieter durchgeführt und vor allem sauber und ordentlich dokumentiert werden.
[1] Pedelec: Hierunter fallen Fahrräder mit integriertem Elektro-Motor, der den Fahrer/ die Fahrerin während des Tretens bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h unterstützt. Die Motorleistung darf die gesetzliche Grenze von 250 Watt nicht übersteigen. Pedelecs sind dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt (§1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).
[2] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V: „DGUV Information 208-047“, 2015, S.7, unter: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/208-047.pdf (abgerufen am 15.05.2017)